Wir möchten Sie auch auf die folgende Stellungnahme des BHPV zur Nichtigerklärung des § 217 StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“) durch das Bundesverfassungsgericht aufmerksam machen:
Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (nachfolgend „BVerfG“) in seiner Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des § 217 StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“) den bis dato gültigen § 217 StGB für nichtig erklärt. Diese Entscheidung hat in der Öffentlichkeit große Emotionen, teilweise sogar Bestürzung hervorgerufen. Die Entscheidung wurde sowohl als Freibrief zur Suizidbeihilfe interpretiert, als auch als rechtliche Legitimation für ungehindertes Wirken der sog. Sterbehilfevereine. Beides ist aus Sicht des BHPV ein Fehlverständnis des Urteils.
Mit beeindruckender Detailtiefe reflektiert das Urteil die ganze Komplexität des Themas Sterbehilfe und ermöglicht es, seiner Schwarz-/Weiß-Kategorisierung entgegen zu wirken und es kreativ zu entwickeln. Gleichzeitig gibt das Gericht dem zukünftigen Gesetzgeber Leitsätze und richtungsgebende Regelungskonzepte an die Hand, um das Thema Sterbehilfe zukunftsträchtig zu kodifizieren. Jetzt bietet sich die Möglichkeit, die im früheren Gesetzgebungsverfahren schon früh erkennbaren Schwächen des § 217 StGB in einem zweiten Anlauf umfassend neu und belastbar zu regulieren. Hatte sich das BVerfG natürlich in seinem Urteil umfassend auf alle Menschen unterschiedlichster Alters- und Lebenssituationen bezogen, so konzentriert sich der Blick des BHPV nachfolgend in seiner Stellungnahme auf Menschen, die insbesondere mit der Diagnose einer lebensverkürzenden Krankheit konfrontiert sind. Hier die vollständige Stellungnahme.